Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebote, Aufträge, Vertragsabschlüsse

Allen Vertragsabschlüssen mit der COMplus AG liegen, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftragsgeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung, anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Kaufverträge, die Software einschließen, sowie für Miet-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturaufträge gelten grundsätzlich zusätzliche Sonderbestimmungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand der COMplus AG und sind schriftlich zu vereinbaren. Die Angebote der COMplus AG sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung zustande. Die COMplus AG behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung des Vorstandes COMplus AG. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der COMplus AG auf Dritte zu übertragen.

Lieferung

Mit der Lieferung und Bezahlung von Softwareprogrammen wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm gemäß den Nutzungsbedingungen des Herstellers. Mit der Installation von Programmen erkennt der Kunde die entsprechenden Lizenzbedingungen des Herstellers an. Die COMplus AG ist zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die vereinbarten Leistungen erfüllen oder beinhalten. Verzögert sich eine Leistung über den von der COMplus AG zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend gemacht werden. Kommt die COMplus AG mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der COMplus AG beruhen. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware und bei Lieferbarkeit, die nicht im Einwirkungsbereich der COMplus AG liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit der Ware durch den Lieferanten/Hersteller, Handelsembargo oder Katastrophen, ist die COMplus AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt. Versand und Lieferung - auch bei Teillieferungen - erfolgen auf Kosten des Bestellers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Ist die Ware vom Besteller selbst abzuholen, geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung ebenfalls auf den Besteller über. Wird von der COMplus AG gelieferte fehlerhafte Ware vom Besteller an den Lieferanten (COMplus AG) zurückgesandt, so kann die Reparatur abgelehnt werden, falls keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurde.

Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Zahlungen werden spätestens zum Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Verursacht der Kunde Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Lieferbereitschaft ein. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die COMplus AG kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unbenommen. Dem Besteller steht kein Zurückhaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Die Bezahlung unserer Rechnung ist, wenn nicht anders bestätigt, sofort ohne Abzug bei Lieferung der Ware fällig. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung sofort ohne Abzug fällig. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachname verlangt werden.

Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 7% per anno über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann die COMplus AG die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der COMplus AG auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die COMplus AG berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

Gewährleistung

Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferung unverzüglich auf Transportschäden, Falschlieferung oder Mengenabweichung zu untersuchen. Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, bei nicht erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es bei Lieferung von Hardware grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheines, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Bei Gewährleistungsansprüchen aus der Lieferung von Software ist es grundsätzlich erforderlich, dem Programm eine nachvollziehbare, mit einem Ausdruck belegte Fehlerbeschreibung und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Programm geliefert wurde, beizufügen. Eine Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach Wahl der COMplus AG auf Ersatzlieferung durch die COMplus AG oder die Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers. Standardsoftware ist nach dem Entfernen der Versiegelung grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Jeder Besteller oder Wiederverkäufer ist allein dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei der COMplus AG bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist bzw. ob die Programme inhaltlich die gestellten Forderungen erfüllen. Wir behalten es uns vor, vor allem hinsichtlich der Programme u.U. mehrere Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Soweit eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann die COMplus AG oder der Kunde zurücktreten. Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf sonstige gewaltsame Einwirkungen zurückzuführen ist oder der Mangel auf eine unsachgemäße Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter oder fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder der Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein eigener Nachbesserungsversuch des Kunden oder Dritter befreit die COMplus AG von der Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf jeden Fall ausschließlich auf Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Hardware. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere aus Datenverlust, Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, sind ausdrücklich von der Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen, solange sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei gleichzeitigem Bezug von Soft- und Hardware bzw. Betriebssystemen gelten diese als nicht zusammenhängend verkauft. Erwirbt der Kunde mehrere Programme, gelten diese ebenfalls als nicht zusammengehörend verkauft. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Kunden nicht verwendbar ist. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

Ausfuhrkontrollbestimmungen

Die gelieferten Waren unterliegen den amerikanischen und deutschen Ausfuhr-Kontrollbestimmungen. Bei eventueller Ausfuhr aus Deutschland ist die Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn, des U.S. Department of Commerce, Washington, zwingend notwendig. Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Brandenburg an der Havel oder, nach Wahl der COMplus AG, der Sitz des Auftraggebers.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Brandenburg an der Havel vereinbart. In diesem Fall ist die COMplus AG jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.