Angebote, Aufträge, Vertragsabschlüsse
Allen Vertragsabschlüssen mit der COMplus AG liegen, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart
ist, die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftragsgeber mit Auftragserteilung,
spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung, anerkannt und gelten für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung. Für Kaufverträge, die Software einschließen, sowie für Miet-, Leasing-,
Wartungs- und Reparaturaufträge gelten grundsätzlich zusätzliche Sonderbestimmungen. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand
der COMplus AG und sind schriftlich zu vereinbaren. Die Angebote der COMplus AG sind stets
freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere
Lieferung zustande. Die COMplus AG behält sich Konstruktions- und Formänderungen des
Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der
Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren
Änderungen erfahren. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung des Vorstandes COMplus AG. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der COMplus AG auf Dritte zu übertragen.
Lieferung
Mit der Lieferung und Bezahlung von Softwareprogrammen wird kein Eigentum am Programm erworben,
sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm gemäß den Nutzungsbedingungen des Herstellers.
Mit der Installation von Programmen erkennt der Kunde die entsprechenden Lizenzbedingungen des
Herstellers an. Die COMplus AG ist zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen der gelieferten
Waren und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die vereinbarten
Leistungen erfüllen oder beinhalten. Verzögert sich eine Leistung über den von der COMplus AG
zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten
Frist von mindestens 3 Wochen geltend gemacht werden. Kommt die COMplus AG mit der Lieferung in
Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen,
soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der COMplus AG
beruhen. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware und bei Lieferbarkeit, die nicht im Einwirkungsbereich der
COMplus AG liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit der Ware
durch den Lieferanten/Hersteller, Handelsembargo oder Katastrophen, ist die COMplus AG berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt. Versand und Lieferung -
auch bei Teillieferungen - erfolgen auf Kosten des Bestellers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand
geht die Gefahr auf den Besteller über. Ist die Ware vom Besteller selbst abzuholen, geht die Gefahr
mit Anzeige der Bereitstellung ebenfalls auf den Besteller über. Wird von der COMplus AG gelieferte
fehlerhafte Ware vom Besteller an den Lieferanten (COMplus AG) zurückgesandt, so kann die Reparatur
abgelehnt werden, falls keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurde.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Zahlungen werden spätestens zum Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Verursacht der Kunde Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Lieferbereitschaft ein. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die COMplus AG kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unbenommen. Dem Besteller steht kein Zurückhaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Die Bezahlung unserer Rechnung ist, wenn nicht anders bestätigt, sofort ohne Abzug bei Lieferung der Ware fällig. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung sofort ohne Abzug fällig. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachname verlangt werden.
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 7% per anno über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder
liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor,
so kann die COMplus AG die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und
die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich
Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der COMplus AG auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die COMplus AG berechtigt, vom Vertrag bzw.
den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich
entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
Gewährleistung
Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferung unverzüglich auf
Transportschäden, Falschlieferung oder Mengenabweichung zu untersuchen.
Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 5 Werktagen, bei nicht erkennbaren Mängeln nur
unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber innerhalb von 6
Monaten nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Um einen
Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es bei Lieferung von
Hardware grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine
Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine
Kopie des Lieferscheines, mit dem das Gerät geliefert wurde,
beizufügen. Bei Gewährleistungsansprüchen aus der Lieferung von
Software ist es grundsätzlich erforderlich, dem Programm eine
nachvollziehbare, mit einem Ausdruck belegte Fehlerbeschreibung und
eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Programm geliefert wurde,
beizufügen. Eine Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach Wahl der
COMplus AG auf Ersatzlieferung durch die COMplus AG oder die
Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers. Standardsoftware
ist nach dem Entfernen der Versiegelung grundsätzlich vom Umtausch
ausgeschlossen. Jeder Besteller oder Wiederverkäufer ist allein dafür
verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei der COMplus AG bestellte
Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten
Computersystem lauffähig ist bzw. ob die Programme inhaltlich die
gestellten Forderungen erfüllen. Wir behalten es uns vor, vor allem
hinsichtlich der Programme u.U. mehrere Nachbesserungsversuche
vorzunehmen. Soweit eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht
möglich ist, kann die COMplus AG oder der Kunde zurücktreten.
Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der Mangel auf
unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung
oder auf sonstige gewaltsame Einwirkungen zurückzuführen ist oder der
Mangel auf eine unsachgemäße Veränderung der Kaufgegenstände,
insbesondere einer Verwendung ungeeigneter oder fremder Ersatzteile
beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung
oder der Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen,
die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung
zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein
eigener Nachbesserungsversuch des Kunden oder Dritter befreit die
COMplus AG von der Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich
auf jeden Fall ausschließlich auf Reparatur oder Austausch der
fehlerhaften Hardware. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere aus
Datenverlust, Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstigen
Vermögensschäden, sind ausdrücklich von der Garantie und Gewährleistung
ausgeschlossen, solange sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Bei gleichzeitigem Bezug von Soft- und Hardware
bzw. Betriebssystemen gelten diese als nicht zusammenhängend verkauft.
Erwirbt der Kunde mehrere Programme, gelten diese ebenfalls als nicht
zusammengehörend verkauft. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Kunden nicht verwendbar
ist. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen
ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die gelieferten Waren unterliegen den amerikanischen und deutschen Ausfuhr-Kontrollbestimmungen.
Bei eventueller Ausfuhr aus Deutschland ist die Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche
Wirtschaft, Eschborn, des U.S. Department of Commerce, Washington, zwingend notwendig.
Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für
die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Brandenburg an der Havel oder, nach Wahl der COMplus AG, der Sitz des Auftraggebers.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Brandenburg an der Havel vereinbart.
In diesem Fall ist die COMplus AG jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.