Ab dem 01.01.2010 gelten für die Bildungsprämie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung neue Förderrichtlinien.
Der maximale Gutscheinwerte steigt von maximal 154 € auf maximal 500 €. Damit entspricht der Gutscheinwert der in den meisten Länder-Programmen bereits etablierten Förderhöhe. Mit dem höheren Gutscheinwert soll den geförderten Personen zudem die Finanzierung von umfangreichen und höherwertigen Weiterbildungen erleichtert werden.
Die Einkommensgrenze für den Erhalt der Prämiengutscheine wird von 20.000 € / 40.000 € (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VermBG) auf 25.600 € / 51.200 € (gem. § 2a WoPG) zu versteuerndes Jahreseinkommen angehoben.
Das Programmziel, die berufliche Weiterbildung von Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu fördern, soll durch die Anpassung der Einkommensgrenze besser erreicht werden: Auch Vollzeitbeschäftigte in westlichen Bundesländern und städtischen Regionen können künftig von der Bildungsprämie profitieren.
Die Anpassung der Förderkonditionen soll zu einer verbesserten Zielerreichung des Programms beitragen: Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen für Weiterbildung zu mobilisieren und einen Mentalitätswandel bezüglich Bildungsinvestitionen zu unterstützen. Die neue Förderrichtlinie, die am 15.12.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 1.1.2010 in Kraft tritt, fügen wir diesem Newsletter ebenso bei wie die aktualisierten und an die neuen Förderkonditionen angepassten Programmspezifischen Hinweise (PsH). Auch sie haben Wirkung ab dem 1.1.2010.
Im Rahmen der Verbesserung der Förderkonditionen werden auch einzelne Förderentscheidungen, die sich auf die förderfähigen Zielgruppen bzw. Maßnahmen beziehen, aktualisiert. Diese werden nachfolgend aufgeführt.
Bisher waren die Bezieher von Gründungszuschuss nicht förderfähig. Mit der Änderung der Förderkonditionen sind nun Existenzgründerinnen und Existenzgründer auch dann förderfähig, wenn sie den sog. Gründungszuschuss erhalten, da sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben und die Leistungen der Agentur für Arbeit i.d.R. lediglich die Lebensunterhaltskosten und soziale Absicherung in der Gründungsphase umfassen.
In den neuen PsH werden weiterhin der erstmalige „Erwerb von Fahrerlaubnissen“ und Ausbildungen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr von der Förderung ausgeschlossen. Der Passus „und dazugehörige Weiterbildungen“ wurde in den neuen PsH jedoch gestrichen. Dadurch können für Angehörige bestimmter Berufszweige, die gesetzlich zu regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet sind, Auffrischungskurse o.ä. zur Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden – falls diese nicht durch Arbeitgeber gefördert werden. Gefördert werden nun beispielsweise obligatorische Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
- Qualifikationen zum Gefahrenguttransport und
- Berechtigungsnachweise für Baumaschinen wie Bagger, Flurförderfahrzeuge und Krane.
Weiterhin gilt: Es können Taxifahrer-Vorbereitungskurse gefördert werden.
Ein Prämiengutschein kann nicht für eine Weiterbildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn diese bereits durch andere Förderungen bezuschusst wird. Ausgeschlossen von der Förderung im Rahmen der Bildungsprämie sind auch alle innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen.
In den neuen PsH wurden die zwei Ausschlussgründe „gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen“ und „Finanzierungspflicht durch den Arbeitgeber“ in einer Festlegung zusammengefasst:
„Prämiengutscheine dürfen nicht ausgestellt werden für: (…)
– Weiterbildungsmaßnahmen, bei denen ausdrücklich gesetzlich (oder auch untergesetzlich
z.B. durch Rechtsverordnung) festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme
finanzieren muss, wie z.B. Schulungen nach § 37 Abs.6 BetrVG“.
Damit soll verdeutlicht werden, dass eine Förderung im Rahmen der Bildungsprämie immer dann ausgeschlossen ist, wenn eine Finanzierungspflicht durch den Arbeitgeber besteht. Dies können spezielle Sachkunde und Befähigungsnachweise sein, aber auch Produktschulungen. Ist kein Arbeitgeber vorhanden, der für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen aufzukommen hat oder muss dieser nicht für die Kosten aufkommen, kann die Weiterbildung mit dem Prämiengutschein kofinanziert werden.
Weitere Informationen finden Sie im downloadbaren Merkblatt.